Die Bundesrepublik Deutschland – sprich die Bürger dieses Landes – haben vor dem Verwaltungsgericht (VG) München eine Niederlage kassiert: Das Gericht urteilte, dass ein sogenannter „Geflüchteter“, der im August 2020 aus Deutschland nach Griechenland abgeschoben worden war, umgehend zurückgeholt werden muss.
Geklagt – mit tatkräftiger Unterstützung aus der Asylindustrie – hatte ein Syrer, der im August 2020 durch die Bundespolizei in einem Zug an der deutsch-österreichischen Grenze ohne Papiere aufgegriffen wurde. Der Herr Flüchtling gab an, seinen Heimatort in Syrien 2018 Richtung Türkei verlassen zu haben und nach Griechenland weitergereist zu sein. Dort habe er sich für ein knappes Jahr aufgehalten und einen Asylantrag gestellt. Dieser sei jedoch abgelehnt worden. Er sei dann weiter nach Österreich gereist, um schließlich in Deutschland zu leben. Gegenüber den Polizeibeamten äußerte er den Wunsch, einen Asylantrag stellen zu wollen.
Die Einreise wurde ihm jedoch ohne weitere Prüfung seiner Schutzbedürftigkeit verweigert, da er bereits in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und Griechenland deshalb aufgrund der Dublin-III-Verordnung verpflichtet sei, ihn wieder aufzunehmen. In Anwendung des Seehofer-Deals schob die Bundespolizei ihn schon am nächsten Tag nach Griechenland ab. Dort saß er mehrere Wochen in Haft, bevor seine Anwältin seine Freilassung erwirkte.
Im Oktober 2020 erhob er Klage beim VG München und stellte gleichzeitig einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, über den die Münchner Richter jetzt entschieden haben.
Das VG München gab dem Betroffenen laut dem Portal lto Recht. Deutschland habe sehenden Auges Europa-Recht gebrochen. Der Beschluss im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist nach § 80 AsylG unanfechtbar. Der Griechische Flüchtlingsrat und Pro Asyl haben bereits gefordert, die Entscheidung sofort umzusetzen und den Asylsuchenden zurückzuholen.
Schon im August 2019 hatte das VG München die Bundesrepublik in einem ähnlich gelagerten Fall verpflichtet, einen nach Griechenland abgeschobenen Afghanen zurückzuholen. Diese Linie behielt das Münchner Gericht nun bei.
Die Rechnung geht einmal mehr an den deutschen Steuerzahler. (SB)